In diesem Fall: Hans-Georg Peitl, Nachkomme von Marianne Weber von Webenau, Großneffe von General Viktor Weber von Webenau, dem letzten legitimen Befehlshaber am Tag des Staatsumbruches. Erklärung zur Zuständigkeit gemäß der Ereignisse vom 12. November 1918Am 11. November 1918 verzichtete Kaiser Karl I. in einer persönlichen Erklärung auf die Ausübung seiner Regierungsgeschäfte. Da das Kriegsrecht mit dem Waffenstillstand von Villa Giusti (4.11.1918) aufgehoben war, hatte er keine verfassungsrechtliche Kompetenz mehr zur staatlichen Auflösung. Die Monarchie wurde nicht aufgehoben, sondern trat lediglich in eine rechtliche Starre. Am 12. November 1918 trat das Herrenhaus in Wien noch einmal zusammen – und verweigerte die Auflösung des Staates. Nur daraufhin wurde von der provisorischen Nationalversammlung das Konstrukt Deutschösterreich ausgerufen, das vom Vertrag von Saint-Germain jedoch explizit abgelehnt wurde. Die daraus entstandene „Republik Österreich“ beruft sich nicht auf die Rechtsnachfolge des alten Staates, sondern verweist in ihrer Gründung auf die Staatsidee eines deutschen Bundesstaates, was völkerrechtlich nie umgesetzt wurde. Konsequenz:
Schlussfolgerung:
|
Login
Activity Feed
Wer ist Online?
1 Mitglied und 28 Gäste sind OnlineNI |
Besucher Statistiken
Besucherrekord
422 Benutzer gleichzeitig online (12.10.2024 18:58)
Besucherzähler
Heute waren 1024 Gäste und 4 Mitglieder, gestern 1571 Gäste und 4 Mitglieder online.
Forum Statistiken
Themen | 1647 |
Beiträge | 3279 |
Mitglieder | 37.143 |
Neuestes Mitglied | FreddieSPEKS |
Forum empfehlen